Anwaltskosten
Der Honoraransatz pro Stunde wird grundsätzlich zwischen der Klientschaft und dem Rechtsanwalt vereinbart. Er ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeit des Falles und Interesse- oder Streitwert und ist tendenziell höher, wenn Spezialkenntnisse erforderlich sind sowie bei ausgewiesener Berufserfahrung. Üblicherweise sind die Sekretariatskosten im Honorar enthalten. Zusätzlich verrechnet werden Barauslagen, entweder als Pauschale (z.B. 3 oder 4%) oder nach effektivem Aufwand, sowie die Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine im Vornherein definierte Aufgabe ist grundsätzlich möglich. Auch eine Erfolgsprämie (pactum de palmario) zusätzlich zum Honorar ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich in gewissen Grenzen bewegt (Art. 12 lit. e und i BGFA, BGE 143 III 600).
Zu vergüten sind grundsätzlich alle anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch, wobei schadenanwaelte in der Regel eine erste telefonische Beratung nicht in Rechnung stellt, um allen Rechtssuchenden eine kompetente Ersteinschätzung mitgeben zu können. Um das Risiko für den Rechtssuchenden zu minimieren, lohnt sich in der Regel auch ein Blick in die Versicherungspolicen der Klientschaft, zumal oftmals – zum Teil auch versteckt in der Grund- oder Zusatzversicherung der Krankenkasse und oft ohne Kenntnis der Klientschaft – eine Rechtsschutzversicherung besteht, welche für die Anwaltskosten aufkommt, womit das Risiko für Klientschaft minimiert wird.
Mittellose Parteien (Parteien, welche weder genügend Einkommen noch Vermögen haben) haben im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt grundsätzlich, wenn der Beizug eines Anwalts geboten erscheint und wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Kommen mittellose Parteien durch den Prozessausgang oder sonst wie zu Vermögen, sind sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Team Anwaltskosten
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner