Am 9. Juli 2002 erlitt xy (nachfolgend: Klägerin) einen Verkehrsunfall mit ihrem Motorrad. Es wurden stabile Frakturen am 10., 11. und 12. Brustwirbel sowie multiple Schürfwunden und Kontusionen diagnostiziert.

Am 9. Juli 2002 erlitt xy (nachfolgend: Klägerin) einen Verkehrsunfall mit ihrem Motorrad. Es wurden stabile Frakturen am 10., 11. und 12. Brustwirbel sowie multiple Schürfwunden und Kontusionen diagnostiziert. Der am Unfall beteiligte Lastwagenchauffeur konnte nicht ermittelt werden, weshalb der nationale Garantiefonds (nachfolgend; NGF) der Klägerin Versicherungsleistungen erbrachte (act. 1/3; act. 1/10).

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