Am 5. Oktober 2012 kam es auf der A4 auf dem Streckenabschnitt Baar zu einem Verkehrsunfall – xy fuhr um ca. 16.25 Uhr mit dem Saltelzug (Sattelschlepper und Sattelanhänger) auf der Autobahn A4 aus der Richtung Luzern herkommend in Fahrtrichtung Sihlbrugg.
Am 5. Oktober 2012 kam es auf der A4 auf dem Streckenabschnitt Baar zu einem Verkehrsunfall – xy fuhr um ca. 16.25 Uhr mit dem Saltelzug (Sattelschlepper und Sattelanhänger) auf der Autobahn A4 aus der Richtung Luzern herkommend in Fahrtrichtung Sihlbrugg. Da er durch die Bedienung seines Mobiltelefons abgelenkt war, realisierte er zu spät, dass sich vor dem Autobahnende auf dem Normalstreifen ein Stau gebildet hatte und daher acht Fahrzeuge in einer Kolonne stillstanden. Er fuhr unter Missachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h ungebremst in i (nachfolgend «Kläger», geb. 11. März das Heck des Personenwagens von 1955), schob das Fahrzeug vor sich her nach links gegen die Mittellellplanke und verursachte in der Folge eine Massenkarambolage. Dabei wurden acht Personen zum Teil schwer verletzt. Beinahe sämtliche in den Unfall involvierten Personen- und Lieferwagen erlitten Totalschaden. Der Kläger erlitt durch den Unfall unter anderem einen Rippenseriebruch, einen Fussgelenkbruch, eine Gehirnerschütterung sowie multiple Prellungen. Der Kläger stellte am 25. November 2012 gegen xy Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 wurde Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (act. 1/3; act. 1/4; act. 1/5).