Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h ein Strassenverkehrsunfall
A. Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Mercedes Benz D von hinten auf den Personenwagen Opel D der Klägerin auffuhr (Vi-KB 3). In der Folge litt die Klägerin an einem HWS-Distorsionstrauma mit andauernden Beschwerden, weswegen sie teilweise arbeitsunfähig war.
B. Am 26. Februar 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30‘000.00 nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zu bezahlen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teiiklage handle, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 8. Juni 2016 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Die Parteien hielten mit Replik vom 30. November 2015 und Duplik vom 13. April 2016 an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2016 nahm die Klägerin Stellung zur beklagtischen Duplik. Mit Urteil vom 7. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab.