Am 12. September 2008 erlitt die Klägerin beim Anheben einer Reinigungsmaschine während der Arbeit ein Hebetrauma, welches sich akut in einem stechenden Schmerz oberhalb des Gesässes äusserte.
Am 12. September 2008 erlitt die Klägerin beim Anheben einer Reinigungsmaschine während der Arbeit ein Hebetrauma, welches sich akut in einem stechenden Schmerz oberhalb des Gesässes äusserte. Dabei kam die Klägerin zu Fall, und in der Folge stellte sich eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% ein, bedingt durch einen motorischen Teilausfall der unteren Extremitäten (KB 4. 7, 8, 9 und 13 sowie BB 10 und 21). Die \ lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab. es liege keeinn Unfallereignis vor (KB 4 sowie SB 15 und 17).