Am 10. März 1993 verunfallte xy nachfolgend; Klägerin als Lenkerin eines Personenwagens. Sie war auf der Autobahn von der Fahrbahn geraten und eine Böschung hinuntergefahren.

Am 10. März 1993 verunfallte xy nachfolgend; Klägerin als Lenkerin eines Personenwagens. Sie war auf der Autobahn von der Fahrbahn geraten und eine Böschung hinuntergefahren. Dabei Überschlug sich das Fahrzeug. In der Folge begab sich die Klägerin wegen BeschWerden im Bereich der Schultern sowie der Halswirbelsäule in ärztliche Behandlung. Es wurde eine Distorsion der HWS sowie eine Kontusion der mittleren BWS diagnostiziert (KB 15. S. 2; KB 29. BB 4, S. 2). Mit Verfügung vom 14. April 2000 stellte die ‹‘Zürich» Versicherungs-Gesellschaft einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20% fest (Spondylarfhrose).

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