«Aber das habe ich der Versicherungsvertreterin doch so gesagt…»
15. Juli 2020
Ein Klient von schadenanwaelte hatte sein Auto bei einer Motorfahrzeugversicherung haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Police wurde durch seine Lebenspartnerin als Versicherungsnehmerin abgeschlossen, damit er in den Genuss eines sogenannten Flottenrabattes, also eines niedrigeren Kaufpreises für das Fahrzeug, kam. Obwohl der Klient der Versicherungsvertreterin mitteilte, dass er der häufigste Lenker ist, wurde von jener seine Partnerin als häufigste Lenkerin erfasst. Es kam wie es kommen musste: Der Klient geriet in einen Verkehrsunfall und die Versicherungsgesellschaft berief sich auf eine Anzeigepflichtverletzung.
Ihm, bzw. seiner Partnerin als Versicherungsnehmerin, wurde vorgeworfen, wahrheitswidrig nicht angegeben zu haben, dass er der häufigste Lenker des Fahrzeugs sei. In Anwendung von Art. 6 VVG kündigte die Versicherung den Vertrag, verweigerte die Vollkaskoleistung von mehreren zehntausend Franken und zeigte ihm sogar an, für die ausgerichteten Leistungen aus der Haftpflichtversicherung auf ihn zurückgreifen zu wollen.
In einer solchen Situation steht normalerweise Aussage gegen Aussage; es kommt in einzelnen Fällen auch vor, dass Versicherungsvertreter ihre Kunden zu Fehldeklarationen animieren, um zu einem Vertragsabschluss und damit zu ihrer Provision zu gelangen. Beruft sich die Versicherung im Schadenfall auf eine Anzeigepflichtverletzung, wissen die Vertreter dann in der Regel nichts mehr von den wahren Umständen des Vertragsabschlusses und lassen den Versicherungsnehmer im Regen stehen.
Vorliegend erfolgte die Kommunikation zwischen unserem Klienten und der Versicherungsvertreterin jedoch glücklicherweise über einen Messenger. So konnte durch uns belegt werden, dass die Versicherungsvertreterin von unserem Klienten darauf hingewiesen wurde, dass er der häufigste Lenker ist; ja aus der Kommunikation ging sogar hervor, dass die Vertreterin die Angabe des häufigsten Lenkers in der Police noch ändern wollte, das System der Versicherung diese Änderung jedoch ablehnte.
Da die Versicherung für das Verhalten ihres Vermittlers wie für ihr eigenes einstehen muss (Art. 34 VVG), konnte sie sich vorliegend nicht auf die angebliche Anzeigepflichtverletzung berufen, sondern musste sich das Wissen und Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen. Sie ersetzte unserem Klient seinen Schaden vollumfänglich und eine Regressforderung wurde damit ebenfalls obsolet.