Erste Hilfe

Hier finden Sie erste Antworten zu häufig gestellten Fragen. schadenanwaelte.ch bietet Ihnen natürlich persönliche Beratung. Kontaktieren Sie uns.

Brauche ich einen Anwalt?

Einige Tage oder Wochen nach dem Unfall stellen sich viele Fragen. Je schwerwiegender die Unfallfolgen sind, desto eher empfehlen wir, rasch einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Häufig können Ihnen auch verschiedene Beratungs-, Opferhilfe- oder Patientenstellen weiter helfen.

Dringend einen Anwalt aufzusuchen, raten wir Ihnen bei folgenden Umständen:

  • Bei Unfällen mit tödlichen Folgen oder bei aussergewöhnlichen Todesfällen nach ärztlichen Behandlungen.
  • Sie oder Ihre Angehörigen erleiden anlässlich eines Unfalles schwere oder mutmasslich bleibende Körperschädigungen und zwar in jedem Fall, sei es nun ein Verkehrsunfall, ein Unfall am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder sogar in den eigenen vier Wänden.
  • Sie werden Opfer einer Gewalttat mit mutmasslich schwerwiegenden Gesundheitsfolgen.
  • Der Unfallverursacher, die verantwortlichen Personen oder deren Haftpflichtversicherung bestreiten die Haftung.
  • Sie werden von der Unfall-, der Invaliden- oder einer Privatversicherung aufgefordert, sich medizinisch abklären zu lassen.
  • Der Schadeninspektor der Versicherung möchte Sie zuhause besuchen.
  • Sie haben Hinweise, dass bei der Operation oder der ärztlichen Behandlung etwas schief gelaufen ist.
  • Generell vor Ablauf von 3 Monaten, sofern der Unfallverursacher oder dessen Versicherung die Schuld bestreitet, damit Sie rechtzeitig Strafantrag erheben können.
  • Generell vor Ablauf von zwei Jahren, um sicher zu gehen, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren.
Soll ich den Unfall der Polizei melden?

Verkehrsunfälle, welche die Verletzung einer Person zur Folge haben, müssen der Polizei gemeldet werden. Wir empfehlen aber auch in anderen Fällen, die Polizei noch auf der Unfallstelle oder wenige Tage oder Wochen nach dem Unfall zu benachrichtigen, damit der Tatbestand aufgenommen werden kann. Dies insbesondere in Fällen, wo die Haftung einer Drittperson zur Diskussion steht, so etwa bei Unfällen im Skigebiet, am Berg, im Wasser, auf der Strasse oder anderswo. Insbesondere wenn Unfälle im Zusammenhang mit Geräten, Maschinen, in oder um Gebäude oder Anlagen erfolgen, ist es wichtig, dass das Gerät oder die Örtlichkeit sofort abgeklärt wird, bevor allfällige Mängel behoben werden. Später lässt sich nur noch schwer beweisen, dass etwa das Treppengeländer defekt, der Weg vereist, der Boden glitschig, die Skipiste schlecht markiert oder eine Gefahrenstelle nicht gesichert war. Im Zweifelsfall ist also eine polizeiliche Meldung, evt. auch erst Tage oder Wochen nach dem Unfall angezeigt und zu empfehlen.

Muss ich der Polizei Auskunft geben?

Nach Verkehrsunfällen meldet sich die Polizei bei den Verletzten im Spital oder zuhause. Die Polizei hat eine Ermittlungspflicht und je rascher sie handelt, desto eher sichert sie die nötigen Beweise. Die persönliche Befragung durch die Polizei stellt ein Beweismittel dar, welches in Zivil- oder Strafprozessen verwendet werden kann. Falsche Aussagen, auch wenn irrtümlich und unabsichtlich erfolgt, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit. Nicht ohne Grund hört man: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“.

Sie sind nicht verpflichtet, die Polizei im Spital oder zuhause zu empfangen. Tun sie das doch, so müssen sie deren Fragen nicht beantworten. Es gilt auch hier das Recht auf Aussageverweigerung… Aber: eine Kooperation mit den Strafbehörden ist für das Verkehrsopfer häufig nützlich.

Wir empfehlen bei unklaren Unfallhergängen, anwaltlichen Rat beizuziehen, bevor Aussagen gegenüber der Polizei gemacht werden.

Kann ich den Polizei Rapport einsehen?

Die Praxis vieler Polizeibehörden ist es, die Polizeirapporte den Geschädigten nicht auszuhändigen. Diese Praxis ist zwar umstritten, aber sie hängt damit zusammen, dass auch andere Betroffene und Zeugen Anspruch auf Datenschutz haben. Regelmässig erhalten deren Anwälte den Polizeirapport; spätestens wenn das Verfahren bei der Staatsanwalt eröffnet ist und alle Parteien polizeilich befragt wurden, kann die Einsicht in die Akten nicht mehr verweigert werden. Dies dauert aber nicht selten 6 – 8 oder mehr Wochen.

Soll ich einen Strafantrag erheben?

Im Zweifelsfall raten wir nach Verkehrs- oder anderen Unfällen Strafantrag „wegen einfacher Körperverletzung etc. gegen den Unfallverursacher bzw. weitere unbekannte Personen“ zu erheben, sofern der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung das alleinige Verschulden und damit die volle Haftung nicht anerkennt. Ein Strafantrag muss innert 3 Monaten nach dem Unfallereignis (bzw. nach Kenntnisnahme der Tat und des Täters) gestellt werden; sonst ist dieses Recht verwirkt.

Bei einer schweren Körperverletzung gilt die sog. Offizialmaxime und ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Ist noch unklar, ob es sich um eine einfache oder eine schwere Körperschädigung handelt, empfehlen wir unter den erwähnten Umständen ebenfalls das Stellen eines Strafantrages.

In der Regel ist das Stellen eines Strafantrages und die Durchführung des Strafverfahrens bis zum Entscheid nicht kostenpflichtig; es sei denn, das Verfahren sei mutwillig geführt oder durch Anträge zu den Zivilforderungen erschwert worden. Die Kosten des Anwaltes des Geschädigten können dem Verurteilten auf Antrag hin auferlegt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung beansprucht werden, sofern das Verfahren die Durchsetzung der Zivilansprüche begünstigt. Wird ein Entscheid indessen angefochten, so ist das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig und man wird gegenüber er obsiegenden Partei entschädigungspflichtig.

Der Strafantrag kann somit in der Regel ohne Kostenfolgen vor Erlass eines Strafentscheides jederzeit zurückgezogen werden. Bei der Frage, ob gegen Ärzte, Angestellte oder Organe der Spitäler bei Verdacht auf Fehler Strafanträge zu stellen sind, scheiden sich die Geister, wir raten in der Regel ab.

Wir fokussieren uns auf die Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber den Versicherungen. Das Strafverfahren kann dabei ein geeignetes Mittel aber auch ein lähmendes Vehikel darstellen. Das gilt nicht nur für Arzthaftpflichtfälle, sondern gleichermassen auch bei Unfällen im Verkehr, im Beruf oder in der Freizeit. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich beraten zu lassen, zur Frage, ob das Stellen eines Strafantrages oder die Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist oder nicht.

Soll ich zusätzliche medizinische Untersuche durchführen lassen?

Diese Frage soll Ihnen der Mediziner beantworten. Fühlen Sie sich bei den behandelnden Ärzten nicht umfassend betreut, empfehlen wir Ihnen, sich bei einer Fachperson eine Zweitmeinung einzuholen.

Aus unserer Erfahrung zeigt sich, dass gerade Halswirbel- und Kopfverletzungen in den erstbehandelnden Spitäler nicht immer erkannt werden. Auch innere Verletzungen bei operativen Eingriffen werden nicht selten erst später erkannt. Häufig sind selbst Notfall- und Intensivmediziner auf die offensichtlichen und sichtbaren Verletzungen fokussiert.

Es besteht die Gefahr, dass Gefässverletzungen oder Mikroläsionen nach Tagen oder Wochen in der Computertomographie oder auf dem MRI nicht mehr erkennbar sind. Zwar kann nicht jede Halswirbel- oder Hirnverletzung auf diese Weise erkannt werden, aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung erkennbar ist, ist unmittelbar nach dem Unfall am höchsten… und es existiert bei den Versicherungen, den Gerichten und selbst bei vielen Medizinern die Ansicht, dass ’nichts ist, wo man nichts sieht‘. Dies führt insbesondere bei Schmerzpatienten und bei Betroffenen mit kognitiven oder psychischen Problemen zu grossen Ungerechtigkeiten.

Wesentlich ist, dass Sie den Arzt über sämtliche Beschwerden und Schmerzen informieren und dieser solche notiert. Sollten gewisse Schmerzen erst später erkannt werden, was gerade bei Rücken- oder Kopfschmerzen wegen der Einnahme starker Schmerzmittel häufig vorkommt, so konsultieren Sie den behandelnden Arzt. Dasselbe gilt auch bei Konzentrationsstörungen, bei Vergesslichkeit, bei Stimmungsschwankungen sowie bei emotionellen oder psychischen Problemen. Die Versicherungen und deren Vertrauensärzte anerkennen Gesundheitsschäden, welche erst später Eingang in die Akten finden, in der Regel nicht als Unfallfolgen.

Welchen Versicherungen muss ich den Fall melden?

Die obligatorische Unfallversicherung erhält die Schadenmeldung von Ihrem Arbeitgeber. Bei Krankheit und Unfall wird der Kostenträger (Versicherung) auch über die Leistungserbringer (Ärzte, Therapeuten, Spitäler etc.) orientiert. Beachten Sie dennoch, dass sie in diesen Fällen die Kranken- oder Unfallzusatzversicherungen bei Ihrer Krankenkasse informieren und den Fall (per Formular) melden. Dasselbe gilt für Lebensversicherungen, für private Unfall- oder Krankentaggeldversicherungen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit von (in der Regel) mehr als 30 Tagen. Eine Unterlassung der Meldepflicht kann zu Leistungskürzungen führen. Schliesslich verjähren die Ansprüche, wenn Sie sie nicht innert zweier Jahre gerichtlich geltend machen oder die Versicherung schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bei Verkehrsunfällen wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel vom Lenker oder vom Halter orientiert. Meldet sich diese nicht innert angemessener Frist, so empfehlen wir, Kontakt mit dieser aufzunehmen. Bei Unfällen oder Schäden, welche durch Drittpersonen verursacht wurden oder für welche eine Drittperson verantwortlich ist (Arbeitgeber, Werkeigentümer, Tierhalter, Betreiber einer Anlage, Spital etc.) sollen diese veranlasst werden, den Schaden zu melden oder Ihnen mindestens die Police der Haftpflichtversicherung bekannt zu geben, damit Sie den Fall melden können.

Der Rechtsschutz-Versicherung ist der Schaden zu melden, sobald Sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben, sie mit anderen Worten anwaltlichen Beistand wünschen oder benötigen.

Generell gilt: Keine Romane über den Unfallhergang schreiben, sondern den Sachverhalt kurz, zusammengefasst und widerspruchsfrei darlegen.

Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung soll in der Regel spätestens 6 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Sonst drohen Leistungskürzungen. Sind sie aber weniger als 40 % invalid und benötigen Sie auch keine Massnahmen der beruflichen Eingliederung, empfehlen wir hier Zurückhaltung. Denn wenn man einmal ‚in den Mühlen‘ der Invalidenversicherung ist, dann findet man kaum mehr raus.

Muss die Rechtsschutzversicherung das Honorar meines Anwaltes bezahlen?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen halten fest, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Rechtsschutz haben. Das Recht auf freie Anwaltswahl wird leider nicht von allen Rechtsschutzversicherungen garantiert. Am besten erkundigen Sie sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, ob Sie Anrecht auf freie Anwaltswahl haben oder nicht. Viele Versicherungen sind frei, den Fall intern zu führen oder extern zu geben. Im Bereiche des Anwaltsmonopols, insbesondere in Gerichtsverfahren und teilweise in Verwaltungsverfahren, muss die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt bestellen. In solchen Fällen oder wenn ein Interessenkonflikt besteht – also sofern die Rechtsschutzversicherung und die belangte Versicherung derselben Versicherungsgruppe angehört – hat der Versicherte das Recht, den Anwalt frei zu wählen oder verschiedene Anwälte vorzuschlagen.

Je nach Rechtschutzversicherung besteht eine grössere oder geringere Bereitschaft, die Kosten eines externen Anwaltes von Anfang an zu übernehmen. Eine interne Fallbearbeitung rechtfertigt sich bei klar abgrenzbaren, kleinen Schadenfällen. Bei komplexen Personenschaden-Fällen ist ein solches Vorgehen kontraproduktiv. Es birgt die Gefahr, dass Haftpflicht- oder Versicherungs-Ansprüche verjähren oder dass eine mangelnde Koordination zur Erschwerung der Durchsetzung der Zivilansprüche führt.

Häufig sind sich die SachbearbeiterInnen der Rechtsschutzversicherungen nicht gewahr, dass Ansprüche gegenüber verschiedenen Versicherungen und verschiedenste Verfahren (etwa der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Krankentaggeldversicherung, Straf- und Zivilverfahren …) so zu koordinieren sind, dass die Ansprüche des Verletzten optimal gewahrt werden. Die Durchführung eines unnötigen Strafverfahrens kann – im Falle einer Einstellung – zu grossen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen führen. Dasselbe gilt, sofern die Unfallversicherungen oder die Invalidenversicherung medizinische Abklärungen bei ihren eigenen Stellen veranlasst, etc., etc., etc..

Gewisse Rechtsschutzversicherungen – vorwiegend die Coop/Helsana, die Dextra, die Assista TCS, häufig auch die Protekta und die Axa Arag haben erkannt, dass die Betreuung von komplexen Schadenfällen durch frei gewählte Anwälte zweckmässiger ist und häufig bessere Resultate hervorbringt. Auch die Akzeptanz bei den Versicherten ist grösser.

Muss ich der Versicherung eine (Blanko-)Vollmacht unterzeichnen?

Die Versicherungen verlangen von der versicherten Person oftmals die Unterzeichnung sog. Blankovollmachten. Mit der Unterzeichnung einer solchen Ermächtigung erhält die Versicherung umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte bei anderen Versicherungen aber auch bei Behörden, Arbeitgebern und Drittpersonen. Der eidgenössische Datenschützer hat solche Blankovollmachten als unzulässig qualifiziert.

Sie sind also nicht verpflichtet, eine solche Blankovollmacht zu unterzeichnen. Vielmehr empfiehlt es sich hier, die Vollmacht auf das wesentliche einzuschränken oder aber von der Versicherung eine präzise Angabe zu verlangen, welche Dokumente genau verlangt werden. Scheuen Sie sich nicht davor, die Vollmacht handschriftlich zu ändern, indem Sie etwa einzelne Passagen streichen. Das tun wir für unsere Klienten regelmässig.

Muss ich den Schadeninspektor der Versicherung zuhause empfangen?

Versicherungen möchten so viele Informationen wie möglich über die geschädigte Person sammeln. Bei sog. Patientenbesuchen geht es darum, Informationen über den Haushalt, das Umfeld, das aktuelle Befinden, die berufliche Situation aber auch über das private Umfeld zu erhalten. Nicht selten werden solche Angaben in einem späteren Zeitpunkt und anderen Zusammenhang gegen die versicherte Person verwendet

Aber ein Bericht über einen Patientenbesuch kann auch ein wichtiges Beweismittel zu Gunsten der versicherten Person darstellen, indem dort relevante Informationen zusammengefasst werden, die in einem späteren Zeitpunkt, bspw. in einem Gerichtsverfahren, wieder Verwendung finden

Sie sind nicht verpflichtet, einem Schadeninspektor einer Haftpflichtversicherung Zutritt zu Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zu gewähren. Die Verweigerung der Mitwirkung kann aber auch die Auseinandersetzung mit der Versicherung unnötig erschweren.

schadenanwaelte empfiehlt, vor solchen Patientenbesuchen einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. In jedem Fall sollten Sie sich das Protokoll nach dem Besuch zeigen lassen und allfällige Fehler oder Ungereimtheiten korrigieren und gewünschte Ergänzungen anbringen.

Habe ich ein Recht auf eine Haushaltshilfe oder auf Kinderbetreuung?

Häufig nach Unfällen, während dem Spitalaufenthalt oder nach dessen Austritt  besteht eine grosse Überforderung bei der Führung des Haushaltes oder bei der Betreuung von Kindern oder betagten Personen.

Die obligatorische Krankenversicherung erstattet in der Regel einzig die Kosten der pflegerischen Leistungen (sog. Personenhilfe), welche etwa die Spitex oder private Organisationen zuhause erbringen. Die ärztlich verordnete Haushaltshilfe (= Sachhilfe) wird lediglich im Rahmen von Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung vergütet.

In Haftpflichtfällen handelt es sich bei Kosten für die Haushaltshilfe oder die Betreuung von Kindern um klassische Schadenspositionen, welche in der Regel entschädigt werden, unabhängig davon, ob effektive Kosten entstanden sind oder ob Angehörige die Haushaltsführung oder die Kinderbetreuung übernommen haben.

Soll ich mich bei der Invalidenversicherung anmelden?

Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung soll in der Regel spätestens 6 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Sonst drohen Leistungskürzungen.

Verschiedene Stellen wie Arbeitgeber, Krankentaggeld- oder Unfallversicherungen haben im Übrigen das Recht, eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zu veranlassen.

Sind Sie aber weniger als 40 % invalid und benötigen Sie auch keine Massnahmen der beruflichen Eingliederung, empfehlen wir hier Zurückhaltung. Denn einmal in den ‚Mühlen der Invalidenversicherung‘, findet man kaum mehr raus.

Muss ich mich durch einen Versicherungsarzt begutachten lassen?

Bei komplexen Körperschäden kommt der ärztlichen Einschätzung (der Arbeitsfähigkeit etc.) entscheidendes Gewicht zu. Deshalb ist es oftmals ‚matchentscheidend‘, welcher Arzt oder welches Gutachterinstitut die Begutachtung / Untersuchung durchführt. Leider gibt es im Gutachterwesen viele schwarze Schafe, sie dienen sich den Versicherungen an und verfassen Gefälligkeits-Gutachten; ein lukratives Geschäft!

Die Frage, ob Sie rechtlich verpflichtet sind, sich einer ärztlichen Untersuchung/Begutachtung zu unterziehen, muss für jede Versicherung und für jeden Einzelfall separat beurteilt werden. Während bei Sozialversicherungen (bspw. der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung) die Weigerung, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, zu Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen führen kann, sieht die Situation bei Haftpflichtversicherungen anders aus. Zwischen der geschädigten Person und der Haftpflichtversicherung liegt kein hoheitliches Verhältnis vor, was bedeutet, dass sie bei der Auswahl des Gutachters volles Mitspracherecht haben und auch eine Begutachtung verweigern können.

In jedem Fall empfiehlt es sich bei Einladungen zu Begutachtungen über diese Gutachterinstitute oder die Gutachter Recherchen anzustellen oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten. Unter Umständen kann eine Begutachtung durch einen bestimmten Gutachter vermieden werden. Oftmals gibt es eine Frist von 10 Tagen, um sich gegen die Begutachtung oder einzelne Gutachter zu wehren, welche zwingend eingehalten werden muss.

Kann ich einen Gutachter ablehnen?

Eine Ablehnung eines Gutachters in gerichtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren besteht in der Regel nur, wenn besondere Gründe vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Solche sind Verwandtschaft, Freundschaft oder Feindschaft, frühere Kontakte als Gutachter oder behandelnder Arzt.

Bis heute hat das Bundesgericht Inkompetenz, eine versichertenfeindliche Haltung, ein feindschaftliches Verhältnis zum Rechtsvertreter, eine besondere oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Gutachters von den Versicherungen als Grund regelmässig abgelehnt und darauf hingewiesen, dass solche Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung geltend zu machen sind. Das ist blosse Augenwischerei, denn regelmässig tendieren die Versicherungen und die Gerichte danach, trotz solcher Mängel vollumfänglich auf die Gutachten abzustellen.

Es bestehen dennoch, wenn auch sehr beschränkte Möglichkeiten, den Sozialversicherungen Vorschläge von Gutachtern zu unterbreiten.

Im Haftpflicht- und Privatversicherungsbereich werden die Gutachter häufig gemeinsam mit den Versicherungen bestellt, sodass dort eine gewisse Unabhängigkeit der Gutachter gewährt bleibt.

Sobald seitens der Versicherung eine Begutachtung vorgeschlagen oder aufgezwungen wird, empfehlen wir, sich von spezialisierten Anwälten beraten zu lassen. In der Regel hat man nur 10 Tage Zeit, um sich gegen eine Begutachtung überhaupt oder gegen einzelne Gutachter zur Wehr zu setzen. Hat eine Begutachtung nämlich einmal stattgefunden, ist der Mist bereits geführt. Es wird dann äusserst schwierig, eine weitere Begutachtung zu erzwingen.

Darf ich meine Akten bei der Versicherung einsehen?

Jede einzelne Versicherung erstellt bei einem Versicherungsfall ein umfangreiches Dossier über die versicherte Person, welches nicht selten innert kurzer Zeit auf mehrere hundert Seiten anwachsen kann. Denken Sie daran, dass Sie Inhaber und Eigentümer dieser Daten sind. Das Datenschutzgesetz gibt Ihnen einen unabdingbaren Anspruch auf Einsicht in diese Daten. Die Akten können bei der jeweiligen Versicherung bestellt werden und werden oftmals auf einer Daten-CD zugestellt. Leider werden Versicherte ohne anwaltliche Vertretung bei solchen Einsichtsgesuchen oftmals abgewimmelt. In so einem Fall empfiehlt sich ein schriftliches Gesuch unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz. Dann klappt es mit der Einsicht in die Akten.

Wir empfehlen Ihnen, diese Akten vor der Einschaltung eines Anwalts oder bei einer Konsultation durch eine Opferberatungsstelle frisch zu bestellen und zur Erstbesprechung mitzunehmen. Dies erleichtert dem Anwalt die Ersteinschätzung Ihres Falles.

Was heisst: Eine Entschädigung „per Saldo aller Ansprüche“?

Eine sogenannte „per Saldo“-Erklärung bedeutet, dass die versicherte Person mit der Unterzeichnung auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichtet. Insbesondere bei Haftpflichtfällen gibt es diverse Schadenspositionen, welche zusätzlich zu den Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können. Dazu zählt neben dem Erwerbsschaden beispielsweise der Haushaltsschaden, die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Heilungs- und weitere Kosten oder auch die Genugtuung.

Mit der Unterzeichnung einer „per Saldo“-Erklärung können auch bei zukünftiger Verschlechterung oder Änderungen sonstiger Umstände wie Arbeitsplatzverlust, Einstellung von Renten der Invaliden- oder der Unfallversicherung etc. in der Regel keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Unterzeichnung einer solchen Entschädigungsvereinbarung sollte insbesondere bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei einer bleibenden Gesundheitsschädigung nicht ohne Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Mich überfordert der Papierkram, wer hilft mir?

Wussten Sie, dass bei Körperschäden mit Drittbeteiligung der haftpflichtige Dritte bzw. seine Versicherung – wenigstens dem Grundsatze nach – auch für die Anwalts- und Rechtsvertretungskosten des Geschädigten aufzukommen hat? Genauso wie die Arztkosten durch Versicherungen gedeckt sind, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich selbstständig ohne Hilfe durch das komplexe Gebiet des Versicherungsrechts zu bewegen. Aus diesen Gründen empfiehlt sich bei Unfällen mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall der Beizug eines spezialisierten Anwalts.

Viele Leute sind ausserdem rechtsschutzversichert, über entsprechende Policen, über Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse, als Mitglied bei einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft oder über andere Familienmitglieder. Schliesslich gibt es diverse Beratungs- und Opferhilfestellen, welche sie unterstützen oder an die zuständigen Stellen weiter verweisen.

Kann mein Fall verjähren?

Die häufigsten Verjährungsfristen, welche das Schweizer Recht kennt, sind drejährige Fristen, die mit nach dem Ereignis, nach Kenntnisnahme der verantwortlichen Person und des Schadens zu laufen beginnen. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt in der Regel bei widerrechtlichen Handlungen von Dritten, bei der Haftung von Eisenbahnen, Trambetreibern oder Seilbahnen, bei der Geschäftsherrenhaftung, bei der Werkeigentümerhaftung, bei der Tierhalterhaftung, bei vielen kantonalen Haftungstatbeständen (z.B. Spitalhaftpflicht, dort gibt es aber in Einzelfällen auch einjährige Verjährungsfristen). Sie gilt auch für Angehörige nach Todesfällen und für weitere Ansprüche. In kantonalen Haftungsgesetzen sind kürzere Fristen möglich.

Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen verjähren häufig nach drei Jahren. Auch wenn bezüglich dem Beginn dieser Verjährungsfrist nicht zwingend das Datum des Unfalls massgebend sein muss, ist doch bei diesem heiklen Thema Vorsicht geboten.

Der Eintritt der Verjährung kann durch Verjährungsverzichtserklärungen, durch eine Betreibung oder Klage unterbrochen werden.

Die Versicherung behauptet, meine Beschwerden hätten nichts mit dem Unfall zu tun.

Vor allem bei unklaren Beschwerdebildern ist die Frage der Kausalität heikel. Damit eine Versicherung leistungspflichtig ist, müssen die Beschwerden sowohl natürlich, als auch adäquat kausal zum Unfallereignis sein. Die Unfallversicherung kann Leistungen nach einer gewissen Zeit selbst dann ablehnen, wenn die Mediziner Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführen

Stellt eine Unfallversicherung Leistungen wegen Verneinung des Kausalzusammenhangs ein, so sind meistens weitere Abklärungen unabdingbar. Oftmals müssen weitere ärztliche Angaben eingefordert werden, bevor entschieden werden kann, ob eine Anfechtung des negativen Entscheids Sinn macht. Zwingend zu beachten ist, dass eine Leistungsablehnung des Unfallversicherers aufgrund der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht bedeutet, dass nicht Leistungen gegenüber anderen Versicherungen gleichwohl noch geltend gemacht werden könnten.